Die Fahrerlaubnisklasse für das Auto wird mit B bezeichnet. Das Fahren des Autos ohne Begleitperson ist erst ab dem 18. Geburtstag gesetzlich erlaubt. Die praktische Prüfung kann allerdings bereits wenige Monate vor dem 18. Geburtstag erfolgen.  

Es ist auch möglich ein Auto vor dem dem 18. Geburstag zu fahren, dann jedoch nur Begleitung und ab dem 17. Geburtstag (Führerscheinklasse BF17).  Die praktische Prüfung kann dann frühestens 1 Monat vor dem 17 Geburtstag abgelegt werden, und der Fahrschüler erwirbt die Prüfbescheinigung der Klasse BF17, jedoch keinen Führerschein.  Bei vorliegender Prüfbescheinigung muss der Fahrschüler stets mit einer beim Landratsamt registrierten Begleitperson Fahren. Das Fahren ohne diese fest eingetragenen Personen ist verboten, und hat rechtliche Folgen für den Fahrer und die Begleitperson. Als Begleitperson können mehrere Personen angemeltet und in die Fahrerlaubnis eingetragen werden. In der Fahrschule liegen die Formulare dafür bereit.

  • Die Begleitperson bei BF17 muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    Mindestalter von 30 Jahren
    Mindestens 5 Jahre im Besitz des Führerscheins der Klasse B, ohne Unterbrechung, um die Verkehrserfahrenheit der Fahrbegleitung sicher zu stellen
    Maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister, und ab 01.05.2014 maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg, zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung (die Zuverlässigkeit des Fahrers soll das bestätigen).

THEORIE

Auf dem Weg zum Führerschein muss der Fahrschüler der Klassen B und BF17 eine bestimmte Anzahl an Unterrichtsstunden besuchen:

12 Lektionen Grundstoff – Theorieunterricht (6 x 180min)
und Spezifischer Theorieunterricht für diese Klassen: 2 Lektionen (insgesamt 180min)
1.13 (2.2.1) Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung, umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
1.14 (2.2.2) Fahren mit Solarkraftfahrzeugen und Zügen, umweltschonender Umgang mit Kraftfahrzeugen

Nachdem der Fahrschüler alle erforderlichen Lektionen besucht hat und der Führerscheinantrag durch das Landramtsamt freigegeben wurde, kann er zu der Theorieprüfung beim TÜV (in Giengen oder Heidenheim) zugelassen werden. Falls der Fahrschüler die Prüfung nicht besteht, kann er diese frühestens in weiteren 14 Tagen absolvieren. Ein Nichtbestehen der Prüfung ist in unbegrenzter Anzahl möglich.

PRAXIS

In der Regel erfolgen nach der bestandenen Theorieprüfung die praktischen Fahrstunden. Diese gliedern sich in Übungsstunden und Sonderfahrten. Die Mindestanzahl von 12 Sonderfahrten (à 45min) ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Anzahl der Übungsstunden ist nicht vorgeschrieben, allerdings muss der Fahrschüler über ausreichende Sicherheit im Fahren verfügen, um die Sonderfahrten fahren zu können.

Am Ende der praktischen Fahrstunden steht die praktische Fahrprüfung an, die durch den TÜV abgenommen wird. Der Fahrlehrer ist bei der Prüfung ebenfalls im Auto anwesend.

Bei bestandener Prüfung erhält der Fahrschüler entweder die Prüfbescheinigung (BF17) oder seinen Führerschein der Klasse B. 

Besteht der Fahrschüler die Prüfung leider nicht, darf er frühestens in weiteren 14 Tagen die Prüfung erneut ablegen. Der Fahrlehrer wird den Fahrschüler bis zu einer erneuten Prüfung weiterhin unterstützen und nochmals das Fahren üben.

HINWEIS: Die Fahrschule bildet in der Klasse B und BF17 ausschließlich auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe aus.